Statuten

§1 Vereinsname und allgemeine Bestimmungen

1)  Der Verein führt den Namen „TU Wien TOP Fellows – Plattform für Wissenstransfer und Vernetzung“. Die Kurzbezeichnung lautet „TU Wien TOP Fellows“.

2)  Soweit in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist, umfasst der Begriff „schriftlich“ oder ähnliche (etwa „Protokoll übermitteln“) sämtliche auf Text basierende Kommunikationsmöglichkeiten (etwa SMS, WhatsApp, Slack, Facebook, E-Mail).

3)  Soweit in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist, erfordern Begriffe wie Anwesenheit und vergleichbar nicht zwingend persönliche Anwesenheit, es ist das virtuelle Beiwohnen ausreichend. Sämtliche Vereinssitzungen (auch Mitgliederversammlungen) können auch virtuell abgehalten werden unter sinngemäßer Anwendung der für Präsenzsitzungen geltenden Bestimmungen.

 

§2 Vereinssitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich und das Ausland.

 

§3 Vereinszweck

1)  Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Vereinszweck ist ausschließlich und unmittelbar ausgerichtet auf Förderung der fachlichen, beruflichen und wissenschaftlichen Weiterbildung insbesondere von herausragenden Studierenden und AbsolventInnen insbesondere der Technischen Universität Wien,

2)  Die Verbindung der Technischen Universität Wien und deren Studierenden mit AbsolventInnen und VertreterInnen aus Wirtschaft, Politik, Öffentlichkeit sowie Partnerunternehmen soll gestärkt und der gegenseitige Gedankenaustausch und Kontakt dauerhaft gepflegt werden.

3)  Der Verein soll zu diesem Zweck eine Plattform der Begegnung darstellen, welche die Entwicklung von Netzwerken zwischen den Mitgliedern unterstützt und deren persönliche und berufliche Weiterentwicklung fördert.

4)  Herausragende Studierende und AbsolventInnen sollen bei ihrem Eintritt in den Beruf unterstützt und ihre berufliche Entwicklung gefördert werden.

5)  Die Mitglieder sollen die Werte des Vereins nach außen repräsentieren und somit

a)  einander gegenseitig unterstützen

b)  als Vorbild für Studierende insbesondere der TU Wien wirken

c)  einen Beitrag zu gesellschaftlichen Themen leisten.

6)  Die Mitglieder sollen durch aktives Engagement als Vorbilder für Studierende insbesondere der TU Wien die Reputation der TU Wien und deren AbsolventInnen nachhaltig unterstützen.

7)  Der Vereinszweck soll durch die in § 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel ausschließlich und unmittelbar in gemeinnütziger Weise erreicht werden.

8)  Versenden von relevanten Arbeitsangeboten an die Mitglieder.

 

§4 Tätigkeiten/Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

1)  Tätigkeiten zur Verwirklichung des in § 3 beschriebenen Vereinszwecks:

a)  Pflege der Kontakte der Technischen Universität Wien, ihrer Studierenden und MitarbeiterInnen sowie insbesondere herausragende Studierenden und AbsolventInnen mit Hilfe eines wechselseitigen Meinungs- und Gedankenaustausches.

b)  Organisation von Veranstaltungen, Netzwerktreffen und Vorträgen und damit einhergehende Foto- und Videoaufnahmen von, u.a., Vereinsmitgliedern für Marketing Zwecke auf Social Media oder Ähnliche.

c)  Herausgabe einer Vereinszeitschrift oder anderer (digitaler) Publikationen.

d)  Versenden von relevanten Arbeitsangeboten an die Mitglieder.

e)  Erstellung von Mitgliederlisten.

f)  Anstreben einer Kooperation mit dem TU Career Center sowie dem TU Wien alumni club.

g)  Organisation und Vergabe von Stipendien für ausgewählte Studierende der TU Wien aus
finanziellen Mitteln des Vereins. Der Vorstand entscheidet über die Organisation und Vergabe (insbesondere Häufigkeit, Höhe, Auswahl der StipendiatInnen), wobei die Kriterien sich nach den Werten des § 5 Z 1 orientieren sollen.

2)  Die Behandlung von Fragen, welche die Politik oder die Universitätsverwaltung betreffen, ist von der Vereinsstätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen.

3)  Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

a)  Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge

b)  Spenden und sonstige Zuwendungen

c)  Erträge aus Veranstaltungen, Seminaren und sonstigen Aktivitäten

d)  Erträge aus vereinseigenen Unternehmungen und Beteiligungen aller Art

e)  Erträge aus dem Vereinsvermögen

f)  Stiftungen, Erbschaften und Vermächtnisse, sonstige Zuwendungen

g)  Werbeeinschaltungen und Verkauf von Merchandising-Artikeln

4)  Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen außerhalb des Vereinszwecks bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf auch keine andere Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1)  Mitglieder des Vereins sollen herausragende Studierende und AbsolventInnen insbesondere der TU Wien sein, die sich durch

a)  Herausragende Studienleistungen

b)  Fachliche Kompetenz und Praxiserfahrung

c)  Auslandsaufenthalte und Sprachkenntnisse

d)  Außeruniversitäres Engagement

auszeichnen oder in einem Naheverhältnis zur TU Wien bzw. TU Wien TOP Fellows stehen und die Werte des Vereins widerspiegeln. Sie können physische Personen, juristische Personen und andere Rechtsträger sein. Der Vorstand (§ 11) kann BewerberInnen und Mitglieder in begründeten Fällen ablehnen bzw. ausschließen. Genaueres zu lit a bis d kann in der Geschäftsordnung bestimmt werden.

2)  Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch eine Interessensbekundung und Bekanntgabe der notwendigen persönlichen Daten über die Vereinshomepage. Über die Aufnahme entscheidet der Head of HR oder 2 Vorstandsmitglieder.

3)  Es werden folgende Gruppen von Mitgliedschaften im Verein unterschieden:

a) Ordentliche Mitglieder

b)  Ehrenmitglieder

c)  Beratende Mitglieder (Counseling Board Members)

d)  Befreundete Vereine

e)  Partnerunternehmen und deren Vertreter

4)  Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, welche Studierende oder AbsolventInnen einer Hochschule, insbesondere der TU Wien sind und welche die Aufnahmekriterien der TU Wien TOP Fellows erfüllen.

5)  Ehrenmitglieder sind einzelne natürliche Personen, denen die Ehrenmitgliedschaft für besondere Leistungen zugunsten des Vereins vom Vorstand verliehen wird. Von ihnen wird eine besondere Förderung der Vereinstätigkeit erwartet. Näheres zu Ehrenmitgliedern wird in der Geschäftsordnung bestimmt.

6)  Beratende Mitglieder (Counseling Board) sind ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder, die aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung die strategische Weiterentwicklung des Vereins fördern. Beratende Mitglieder werden vom Vorstand ausgewählt, die Anzahl ist nicht begrenzt. Sie haben das Recht auf Anwesenheit bei Vorstandssitzungen, allerdings kein Stimmrecht.

7)  Befreundete Vereine sind Institutionen, die der TU Wien oder dem Verein nahestehen.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei TU Wien TOP Fellows erlischt durch:

1)  Tod oder Verlust bzw. Auflösung der Rechtspersönlichkeit, Rechtsträgereigenschaft oder Körperschaft, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

2)  Schriftliche Abmeldung an den Vorstand spätestens 2 (zwei) Monate vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres zum Jahresende.

3)  Ausschluss auf Vorschlag des President, wegen

a)  Zahlungsverzug eventueller Mitgliedsbeiträge länger als 6 (sechs) Monate nach
zweimaliger Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 3 (drei) Monaten. Die Verpflichtung
zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

b)  Grober Verletzung der Mitgliedspflichten, Zuwiderhandeln gegen die Clubwerte und
Verstößen gegen die Statuten

c)  Schädigung des Ansehens des Vereins oder des Vereins und der TU Wien

d)  Unehrenhaften Verhaltens

4)  Der Vorstand entscheidet über die Aberkennung der Mitgliedschaft auf Grund des Ausschlussvorschlags mit 2/3 Mehrheit.

 

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)  Alle Mitglieder des Vereins sind an der Mitgliederversammlung als geladene Gäste gemäß § 2 Abs 1 VersG teilnahmeberechtigt.

2)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins für die jeweilige Mitgliedergruppe teilzunehmen sofern ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen und an die Organe des Vereins mit Anregungen zur Förderung des Vereinszwecks heranzutreten.

3)  Jedem Mitglied ist auf Verlangen ein Exemplar der Statuten des Vereins zur Verfügung zu stellen.

4)  Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern zu. Jedes Personenmitglied hat 1 (eine) Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist zulässig. Jedes Mitglied darf sich im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung (Stimmübertragung) durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied kann maximal von 1 Mitglied die Stimme übertragen erhalten.

5)  Das passive Wahlrecht für die zu wählenden Organe und Funktionen im Verein steht den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

6)  Juristische Personen und Personengesellschaften können das Stimmrecht durch eine statutenmäßige Vertretung ausüben. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein Personenmitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung (Stimmübertragung) ist zulässig. Einem Personenmitglied darf höchstens 1 (eine) weitere Stimme übertragen werden.

7)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane anzuerkennen und zu beachten. Sie haben die darin festgelegten Interessen des Vereins wahrzunehmen und nach Kräften zu fördern. Sie haben alles zu unterlassen, wodurch dem Ansehen des Vereins oder des Vereins und der TU Wien Schaden zugefügt wird. Davon umfasst ist etwa auch die nicht vom Vorstand autorisierte Weitergabe von vertraulichen Vereinsinformationen (etwa Vereinsstrategien, Drafts, interne Folien, etc).

8)  Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung eventueller Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Für die Dauer eines allfälligen Zahlungsverzuges ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.

9)  Bei Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins kann von den teilnehmenden Mitgliedern eine Teilnahmegebühr verlangt werden.

 

§8 Mitgliedsbeiträge

Der jährliche Mitgliedsbeitrag für alle Mitgliedergruppen wird vom Vorstand beschlossen und allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§9 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung b) Vorstand
c) Rechnungsprüfung

d) Schlichtungsgremium

 

§10 Mitgliederversammlung

1)  Die Mitgliederversammlung ist das Organ zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder.

2)  Der Vorstand beruft alle 2 (zwei) Jahre die ordentliche Mitgliederversammlung ein.

3)  Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 14 Tage vorher dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden. Andere Anträge können nur dann zur Beschlussfassung zugelassen werden, wenn diese vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit akzeptiert werden. Auf diesen Umstand ist in den Einladungen hinzuweisen.

4)  Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn dies von mindestens 1/10 (ein Zehntel) der Mitglieder oder von mindestens 1 der RechnungsprüferInnen oder von 2/3 der Mitglieder des Counseling Boards verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 2 (zwei) Monaten nach Aufforderung stattzufinden.

5)  Die Mitglieder sind zu Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Im Falle von geplanten Statutenänderung sind die neuen Statuten im Wortlaut mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung ebenfalls schriftlich auszusenden, ansonsten jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende Vereinsmitglied das Recht hat, sich die Statuten in Ruhe durchzulesen, ggfs muss eine Pause eingelegt werden (Ausnahme: es liegt Verschleppungsabsicht vor); Absatz 3 gilt sinngemäß, demnach ein in der Mitgliederversammlung eingebrachter Abänderungsantrag der Statuten mit 2/3 Mehrheit vom Vorstand zur Beschlussfassung zugelassen werden muss.

6)  Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der President, bei dessen/deren Verhinderung der Vice President, bei dessen/deren Verhinderung ein vom Vice President bestimmtes Vorstandsmitglied. Wurde kein Mitglied erwählt so führt das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.

7)  Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten;

a)  Durchführung der erforderlichen Wahlen

b)  Bestellung des Vorstands auf Vorschlag des bestehenden Vorstands (§ 11 Abs 1)

c)  Auswahl und Bestellung der RechnungsprüferInnen

d)  Entgegennahme der Berichte und des Budgetberichts des Vorstands einschließlich des
Berichtes des Head of Finance

e)  Entgegennahme des Prüfberichts der RechnungsprüferInnen

f)  Entlastung des Vorstands auf Antrag eines Mitglieds

g)  Beratung und Beschlussfassung über allenfalls eingegangene Anträge gemäß
Tagesordnung

h)  Genehmigung von entgeltlichen Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und
dem Verein auf Antrag des Vorstands

i)  Beschlussfassung zu Statutenänderungen auf Antrag des Vorstands

j)  Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins auf Antrag des Vorstands

8)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung statutengemäß erfolgt ist. Wenn in diesen Statuten nichts anderes bestimmt wird, fasst sie ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit wird eine Diskussionsrunde (zu den einzelnen Positionen), in der alle Mitglieder ihre Argumente einbringen können, mit einer anschließenden Abstimmung durchgeführt, die solange wiederholt wird, bis eine einfache Stimmenmehrheit erzielt wird.

9)  Über Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung benennt der/die Vorsitzende einen/eine SchriftführerIn. Die Schriftführung wird im Regelfalle von einem Mitglied des Vorstandes wahrgenommen. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden und von dem/der SchriftführerIn zu unterfertigen.

10)  Eine Vertagung der anberaumten Mitgliederversammlung findet auf Veranlassung des Vorstandes statt, wenn wichtige Gründe vorliegen.

 

§11 Vorstand

1)  Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands ist nicht begrenzt. Vereinsmitglieder werden auf Vorschlag des bestehenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit und Zustimmung des betreffenden Mitgliedes für eine Funktionsperiode von 4 (vier) Jahren (Wiederwahl für weitere Funktionsperioden zulässig) in den Vorstand gewählt. Außerdem steht dem Vorstand das Recht zu, bis zur Höchstzahl von fünf Mitgliedern durch Kooptierung Persönlichkeiten in den Vorstand zu berufen, die durch Rat und Fachkenntnis dem Verein wesentliche Dienste leisten können.

2)  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte:

a)  President: diese/r führt die laufenden Geschäfte

b)  Vice President

c) Secretary General
d) Head of Finance (Kassenverwalter)

3)  Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand gegenüber bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Mitgliederversammlung gegenüber erklären. Der Vorstand kann jederzeit die Aufteilung der Funktionen aus § 11 Z 2 auf die Vorstandsmitglieder abändern.

4)  Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, ist jeder/jede RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines/einer KuratorIn beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

5)  In den Wirkungsbereich des Vorstands fallen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Leitung, Vertretung und Geschäftsführung des Vereins einschließlich Verwaltung des
Vereinsvermögens
b) Erstellung, Beschluss und Änderung einer Geschäftsordnung in der die Aufgaben der
Organe und Funktionen festgelegt sind
c) Aufgaben die nicht durch Statuten, Geschäftsordnung oder Gesetz zwingend einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen werden
d) Festsetzung des Arbeitsprogramms, Entscheidung über die Mittelverwendung und sonstige
Angelegenheiten des Tagesgeschäfts (etwa Organisation von Events). Näheres wird in der
Geschäftsordnung bestimmt.
e) Einsetzung von Ausschüssen zwecks Beratung oder Durchführung von aus seiner Mitte
oder von anderer Seite kommender Anregungen
f) Auswahl der Ehrenmitglieder und der beratenden Mitglieder (Counseling Board Members) g) Interessensvertretung des Vereins nach außen
h) Beilegung von Unstimmigkeiten soweit sie die Vereinstätigkeit behindern
i) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
j) Ausschluss von Vereinsmitgliedern
k) Aufnahme und die Kündigung von Angestellten des Vereins

6)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach schriftlicher Einladung mit bekannt gegebener Tagesordnung außer der/dem Vorsitzenden mindestens noch 4 weitere Vorstandsmitglieder oder wenn mindestens 50 % aller Vorstandsmitglieder (Vorsitzende/r mitgezählt; Kommastellen werden abgerundet) persönlich oder virtuell anwesend sind. Die Übertragung des Stimmrechts ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied darf sich im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung (Stimmübertragung) durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen, jedoch darf ein Vorstandsmitglied nicht mehr als 3 Stimmen (eigene Stimme mitgezählt) auf sich vereinigen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die die Sitzung leitende Vorsitzende, bei Wahlen das Los. Beschlüsse zum Ausschluss von Mitgliedern und Statutenänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit.

7)  Einzelne Vorstandsbeschlüsse können auch als schriftlicher Umlaufbeschluss gefasst werden. Die erforderlichen Mehrheiten bestimmen sich – abweichend von § 11 Z 6 – nicht nach den anwesenden Vorstandsmitgliedern, sondern allen Vorstandsmitgliedern. Zu einem zu fassenden Vorstandsbeschluss hat eine Vorstandssitzung erfolgen, wenn dies von 1 Vorstandsmitglied schriftlich verlangt wird.

8)  Am Anfang jeder Vorstandssitzung ist ein Schriftführer zu bestimmen, welcher ein schriftliches Protokoll führt, wo mindestens alle Teilnehmenden und gefassten Beschlüsse enhalten sind.

9)  Den Vorsitz führt der President, bei dessen/deren Verhinderung der Vice President, bei dessen/deren Verhinderung ein vom Vice President bestimmtes Mitglied des Vorstands. Wurde kein Mitglied erwählt, so führt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz

10)  Der Vorstand ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 (ein Zehntel) der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

11)  Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereines rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Vereins und den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Vorstand innerhalb von 4 Monaten eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen.

 

§12 Rechnungsprüfung

1)  In der Mitgliederversammlung werden jeweils für die 2 (zwei) folgenden Vereinsjahre 2 (zwei) RechnungsprüferInnen gewählt. Die Bestellung der RechnungsprüferInnen bzw. deren Funktion erlischt, wenn keine gesetzliche Prüfungspflicht mehr besteht. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, so hat der Vorstand den oder die Prüfer/innen auszuwählen.

2)  Rechnungsprüfer/innen können natürliche Personen sein. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Rechnungsprüfer/innen müssen unabhängig und unbefangen sein, und dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

3)  Die RechnungsprüferInnen haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel innerhalb von 3 (drei) Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

4)  Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen und festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf „Insichgeschäfte“ ist besonders einzugehen (§ 6 Abs 4 VerG)

5)  Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand zu berichten. Der Vorstand hat die von den RechnungsprüferInnen aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Der Vorstand hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die RechnungsprüferInnen einzubinden.

6)  Stellen die RechnungsprüferInnen fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung der Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.

7)  Die Rechnungsprüfer/innen haben darüber hinaus sämtliche anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene zur Rechnungslegung zu beachten (§ 21 Abs 1 VerG).

 

§13 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

Beschlüsse der Vereinsorgane sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschluss gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt (§ 7 VerG).

 

§14 Schlichtungsgremium

1)  Allfällige aus dem Vereinsverhältnis hervorgegangene Streitigkeiten, die durch den Vorstand nicht beigelegt werden können, sind durch eine Schlichtungseinrichtung gemäß § 8 VerG zu klären. Dieses „Schlichtungsgremium“ setzt sich aus Vorstandsmitgliedern zusammen. Das Schlichtungsgremium ist kein Schiedsgericht gemäß § 577 ZPO.

2)  Das Schlichtungsgremium besteht aus 3 (drei) SchlichterInnen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Vorstandsmitglied als SchlichterIn schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 (sieben) Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen seinerseits ein Mitglied des Vorstandes als SchlichterIn namhaft. Unterbleibt die Namhaftmachung innerhalb dieser Frist, so hat der Vorstand einen/eine SchlichterIn binnen 14 (vierzehn) Tagen auszuwählen.

3)  Die beiden namhaft gemachten SchlichterInnen wählen für die Vorsitzführung des Schlichtungsgremiums ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Falls sie sich nicht einigen können, entscheidet das Los. Für den Fall, dass Vorstandsmitglieder selbst an einem Streitfall beteiligt sind, wird das Schlichtungsgremium in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil 2 (zwei) Vereinsmitglieder als SchlichterInnen namhaft macht, die für die Vorsitzführung des Schlichtungsgremiums ein fünftes Vereinsmitglied wählen. Kommt auch bei dieser Wahl eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.

4)  Ziel des Schlichtungsgremiums ist die vereinsinterne, außergerichtliche Beilegung von Vereinsstreitigkeiten unter Einhaltung eines fairen und zügigen Verfahrens, insbesondere unter Wahrung des beiderseitigen Parteiengehörs. Zu diesem Zweck sind die Streitteile zu einer oder mehreren mündlichen Verhandlungen zu laden.

5)  Das Schlichtungsgremium trifft seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder des Schlichtungsgremiums mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Entscheidung des Schlichtungsgremiums ist endgültig in Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind. Sofern das Verfahren vor dem Schlichtungsgremium nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs (sechs) Monaten der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach § 577 ZPO eingerichtet wird.

 

§15 Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins

1)  Beschlüsse des Vorstandes über Änderung der Statuten oder der Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung und zwar mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen der Statuten bedürfen der Schriftform.

2)  Das vorhandene Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszweckes sozialen Einrichtungen oder der Technischen Universität Wien zur Förderung ihrer Studierenden zu. Wofür die Mittel verwendet werden ist vom Vorstand mit 2/3 Stimmmehrheit zu entscheiden.

 

§16 Zeichnungsberechtigung

1)  Der President vertritt den Verein nach außen. Im Verhinderungsfall der Vice President.

2)  Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit im Regelfalle der Unterschrift von President, Vice President, Secretary General oder Head of Finance. Im Innenverhältnis regelt die Finance Compliance Richtlinie (Geschäftsordnung) die Rechtmäßigkeit von finanziellen Aufwendungen in Abhängigkeit der Höhe des Betrags.

3)  Entgeltliche Rechtsgeschäfte zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Mitgliederversammlung.

4) Unentgeltliche Rechtsgeschäfte zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein bedürfen der schriftlichen Genehmigung eines anderen, das Rechtsgeschäft nicht betreffenden, Vorstandsmitglieds (§ 6 Abs 4 VerG).

 

§17 Haftung

1)  Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter (natürliche Person, die eine juristische Person als deren Organ vertritt) und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt (§ 23 VerG).

2)  Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs ist eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen, es gilt § 24 Abs 1 VerG und es gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 1297 ABGB. Vereinsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Organwalter.

3)  Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft:

a)  Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet

b)  Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen

c)  ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet

d)  die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt

e)  im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder

f)  ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.

4)  Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem seinem Inhalt nach gesetzmäßigen und ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss eines zur Entscheidung statutengemäß zuständigen Vereinsorgans beruht. Die Ersatzpflicht entfällt jedoch nicht, wenn der Organwalter dieses Vereinsorgan irregeführt hat.

5)  Für Rechnungsprüfer gelten die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs. 2 HGB sinngemäß.

 

§18 Dauer, Rechnungsjahr, Rechnungslegung

Der Verein ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Das Rechnungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Eine Änderung des Rechnungsjahres kann mit Beschluss des Vorstandes erfolgen. Die Rechnungslegung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Handelsgesetzbuch (3. Buch HGB) bzw. dem Rechnungslegungsgesetz BGBL 475/1990 in der jeweils gültigen Fassung. Allfällige Änderungen erfordern einen Beschluss des Vorstandes.

 

§19 Schlussbestimmungen

Für den Verein gelten die gesetzlichen Bestimmungen in der zum Beschlussdatum dieser Statuten jeweils geltenden Fassung. Allfällige diesen Statuten widersprechende Gesetzesbestimmungen gelten nur insoweit, als sie zwingend anzuwenden sind. Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, welche der wirksamen Bestimmung wirtschaftlich bestmöglich entspricht. Die Mitglieder verpflichten sich, anstelle der nicht wirksamen eine derartige wirksame Bestimmung unverzüglich neu zu beschließen.

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